Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und treten auf dem Markt auf.
Um Sachverständige, die auf einem besonderen Fachgebiet besonderst qualifiziert sind, von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen, u.a.). Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus.
Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft.
Wegen Ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt – so verlangen es die Prozessordnungen der deutschen Gerichte.
Für seine Leistung als Sachverständiger ist dieser immer persönlich verantwortlich.